RS Vwgh 2001/9/14 2000/19/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs7 idF 1998/I/148;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 36a Abs. 7 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 ordnet ausdrücklich an, dass das Jahreseinkommen bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit bloß auf jene Monate aufzuteilen ist, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Diese Beurteilung ist bereits für vor Inkrafttreten des § 36a Abs. 7 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 liegende Zeiträume geboten, hat der Verwaltungsgerichtshof doch zur Bestimmung des § 12 Abs. 9 AlVG 1977 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, wonach als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, ausgesprochen, dass die dort enthaltene Anordnung einer Zwölftelung nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen im Sinne des § 12 Abs. 9 AlVG 1977 in der damaligen Fassung und der nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG 1977 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze darstelle, aber keine Regelung für die Fälle enthalte, in denen die selbstständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teiles des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E 20. Oktober 1999, 97/08/0522). § 36a Abs. 7 erster Satz AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 verdeutlicht daher nur jene Berechnungsgrundsätze, die sich bereits aus dem Abstellen des Gesetzes auf das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wie es sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für ein bestimmtes Kalenderjahr ableiten lässt, ergeben (vgl. hiezu auch die analogen Regelungen für die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes in § 12 Abs. 9 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190139.X04

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten