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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Dem § 8 Abs. 1 erster Satz AAV liegen zwei Tatbestände, nämlich nach dem ersten Teilsatz das Vorliegen einer Lichteintrittsfläche von mindestens einem Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes und nach dem zweiten Teilsatz das Vorliegen einer etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien im Ausmaß von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes, zu Grunde (Hinweis: E 4.2.1993, 92/18/0427).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018