RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0279

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;

Rechtssatz

Dem § 8 Abs. 1 erster Satz AAV liegen zwei Tatbestände, nämlich nach dem ersten Teilsatz das Vorliegen einer Lichteintrittsfläche von mindestens einem Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes und nach dem zweiten Teilsatz das Vorliegen einer etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien im Ausmaß von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes, zu Grunde (Hinweis: E 4.2.1993, 92/18/0427).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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