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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war selbstständig als Kursvortragender tätig. Seine Tätigkeit bestand im Anbieten und Durchführen von Kursen am Wirtschaftsförderungsinstitut. Die Tätigkeit wurde - von den Ferienmonaten abgesehen - fortlaufend durchgeführt. Wie sich aus dem Abschluss von Werkverträgen vor den Ferien für Zeiträume nach den Ferien zeigt, war die Fortsetzung der Tätigkeit im Anschluss an die Sommermonate, während derer keine Aufträge für die Durchführung von Kursen vorlagen, von Vornherein geplant. Der VwGH geht davon aus, dass die Regelmäßigkeit der selbstständigen Tätigkeit als Kursvortragender nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass dieser in den Ferienmonaten, in denen von seinem Auftraggeber typischerweise keine Kurse nachgefragt werden, eine Vortragstätigkeit nicht entfaltet, weil es für das Berufsbild eines solchen Kursvortragenden geradezu typisch ist, in Ermangelung diesbezüglicher Aufträge während der Sommerferien keine Kurse abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190139.X06Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013