RS Vwgh 2001/9/14 2000/19/0139

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §24 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war selbstständig als Kursvortragender tätig. Seine Tätigkeit bestand im Anbieten und Durchführen von Kursen am Wirtschaftsförderungsinstitut. Die Tätigkeit wurde - von den Ferienmonaten abgesehen - fortlaufend durchgeführt. Wie sich aus dem Abschluss von Werkverträgen vor den Ferien für Zeiträume nach den Ferien zeigt, war die Fortsetzung der Tätigkeit im Anschluss an die Sommermonate, während derer keine Aufträge für die Durchführung von Kursen vorlagen, von Vornherein geplant. Der VwGH geht davon aus, dass die Regelmäßigkeit der selbstständigen Tätigkeit als Kursvortragender nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass dieser in den Ferienmonaten, in denen von seinem Auftraggeber typischerweise keine Kurse nachgefragt werden, eine Vortragstätigkeit nicht entfaltet, weil es für das Berufsbild eines solchen Kursvortragenden geradezu typisch ist, in Ermangelung diesbezüglicher Aufträge während der Sommerferien keine Kurse abzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190139.X06

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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