RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0279

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Durch das (gänzliche) Fehlen von entsprechenden Lichteintrittsflächen in einem Arbeitsraum wird nicht der (gesamte) Unrechtsgehalt des Täterverhaltens in Bezug auf das Fehlen einer entsprechenden, etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien erfasst, weshalb auch keine Konsumtion des zweiten Tatbestandes durch Verwirklichung des ersten Tatbestandes nach § 8 Abs. 1 erster Satz AAV gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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