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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
§ 41 Abs. 3 VStG, wonach die Ladung des Besch auch die Androhung enthalten kann, dass das Strafverfahren, wenn der Besch der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann, enthält ergänzende Bestimmungen zu § 19 AVG. Er bringt klar zum Ausdruck, dass an Stelle der in § 19 Abs. 3 AVG für das unentschuldigte Fernbleiben vorgesehenen Sanktionen im Verwaltungsstrafverfahren für den Besch auch die Rechtsfolge der Kontumazierung vorgesehen werden kann (Hinweis VfGH E 2.3.1979, B 206/78, VfSlg. 8497 A/1979; VwGH E 17.5.1988, 87/04/0181).
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020275.X03Im RIS seit
22.01.2002