Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0320 E 14. September 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0276 E 23. Februar 2001 RS 6Stammrechtssatz
Die Abschiebung wird - bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - für die Dauer des Asylverfahrens "nur aufgeschoben" , "um Asylwerber vor Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen"; es liegt daher nur eine "vorläufige" Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es steht erst ab der endgültigen Entscheidung über den Asylantrag fest, ob die Abschiebung unzulässig ist und daher das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden, endgültig unerreichbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020319.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011