RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GVG Tir 1996 §23 Abs1;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0182 E 14. September 2001 2000/02/0180 E 14. September 2001 2000/02/0183 E 14. September 2001

Rechtssatz

Bei der Unterlassung der Anzeige des nach § 23 Abs 1 Tir GVG 1996 anzeigepflichtigen Rechtsgeschäftes innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen gehört der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand des § 36 Abs. 1 lit. a Tir GVG 1996, es handelt sich sohin um ein Ungehorsamsdelikt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Hinweis: E 27.3.1990, 89/04/0226).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020181.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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