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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0182 E 14. September 2001 2000/02/0180 E 14. September 2001 2000/02/0183 E 14. September 2001Rechtssatz
Bei der Unterlassung der Anzeige des nach § 23 Abs 1 Tir GVG 1996 anzeigepflichtigen Rechtsgeschäftes innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen gehört der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand des § 36 Abs. 1 lit. a Tir GVG 1996, es handelt sich sohin um ein Ungehorsamsdelikt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Hinweis: E 27.3.1990, 89/04/0226).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020181.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011