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36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG 1999 §99 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Formulierung im Untersagungsbescheid iSd § 99 Abs 1 Z3 WTBG 1999, die sich unter Hinweis auf § 9 WTBG 1999 auf alle Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe, Verurteilungen wegen mit Bereicherungsvorsatz begangener strafbarer Handlungen oder Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen bezieht, geht in dieser Absolutheit über den Sinngehalt des § 99 Abs. 2 WTBG 1999 hinaus. Denn es kommt zur Beurteilung der Gefährdung der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" auf die jeweilige konkrete Tathandlung an; nur solche Tathandlungen, die in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder stehen, sind geeignet, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020090.X03Im RIS seit
14.01.2002