RS Vwgh 2001/9/14 2001/19/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
Statut Linz 1992 §69;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat der den Antrag unterzeichnenden Personenmehrheit als solcher Parteistellung im Verfahren gemäß § 69 Statut Linz 1992 und damit in diesem Bereich Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) eingeräumt. Bei einer "Bürgerinitiative" gemäß § 69 Statut Linz 1992 handelt es sich nämlich um ein Mittel der direkten Demokratie, dem nur dann Bedeutung zukommen soll, wenn eine größere Anzahl von Personen dahinter steht. Der Antrag muss daher von mindestens 800 - durch einen gemeinsamen Vertreter repräsentierten - Bürgern, die damit mit einheitlichem Willen auftreten, unterschrieben werden. Beim Recht der "Bürgerinitiative" gemäß § 69 Statut Linz 1992 handelt es sich daher nicht um ein Recht jedes einzelnen Unterzeichners, sondern um das Recht aller Unterzeichner in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, dass auch die Parteienrechte im Verfahren gemäß § 69 Statut Linz 1992 einschließlich der Anfechtung von Bescheiden nach dieser Gesetzesbestimmung vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Personenmehrheit als solcher und nicht den einzelnen Personen zukommen soll (Hinweis E 15. November 2000, 99/01/0324).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190068.X02

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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