Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene angefochtene Vorschrift der GewerbeordnungRechtssatz
Der vom Antragsteller (teilweise) angefochtene §134a Abs1 GewO 1994 idF BGBl I 59/1999 steht seit dem Inkrafttreten des BG BGBl I 111/2002 nicht mehr in Geltung.
Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht, woran auch die hier nicht näher zu prüfende - abstrakte - Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach §1 UWG nichts zu ändern vermag.
Dem Antragsteller fehlt demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.
Ebenso: B v 26.11.02, G61/02.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G201.2002Dokumentnummer
JFR_09979076_02G00201_01