RS Vfgh 2002/9/24 G201/02 - G61/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §134a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene angefochtene Vorschrift der Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der vom Antragsteller (teilweise) angefochtene §134a Abs1 GewO 1994 idF BGBl I 59/1999 steht seit dem Inkrafttreten des BG BGBl I 111/2002 nicht mehr in Geltung.

Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht, woran auch die hier nicht näher zu prüfende - abstrakte - Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach §1 UWG nichts zu ändern vermag.

Dem Antragsteller fehlt demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.

Ebenso: B v 26.11.02, G61/02.

Entscheidungstexte

  • G 201/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 G 201/02
  • G 61/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 G 61/02

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G201.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02G00201_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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