RS Vwgh 2001/9/14 2001/19/0053

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
FrG 1997 §14 Abs3;

Rechtssatz

Zwar hat nach § 14 Abs. 3 zweiter Satz FrG 1997 der Antragsteller der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und Beweismittel vorzulegen. Damit hat der Gesetzgeber des FrG 1997 jedoch nur umschrieben, wie weit die Obliegenheit des antragstellenden Fremden zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts reicht, will er nicht den Erfolg seines Antrages gefährden. Diese Mitwirkungsobliegenheit geht nicht über diejenige hinaus, die gemäß § 39 Abs. 2 AVG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens korrespondiert (Hinweis E 5. Dezember 2000, 99/06/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190053.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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