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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Zwar hat nach § 14 Abs. 3 zweiter Satz FrG 1997 der Antragsteller der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und Beweismittel vorzulegen. Damit hat der Gesetzgeber des FrG 1997 jedoch nur umschrieben, wie weit die Obliegenheit des antragstellenden Fremden zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts reicht, will er nicht den Erfolg seines Antrages gefährden. Diese Mitwirkungsobliegenheit geht nicht über diejenige hinaus, die gemäß § 39 Abs. 2 AVG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens korrespondiert (Hinweis E 5. Dezember 2000, 99/06/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190053.X01Im RIS seit
08.11.2001