RS Vfgh 2002/9/24 B1320/01

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art18 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK 7. ZP Art4
ApothekerkammerG §22, §23
ApothekerkammerG §24, §24a
ApothekerkammerG 2001 §81 Abs7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Verletzung der Berufssitten der Apotheker; keine ungeprüfte Übernahme der Tatsachenfeststellung des Strafgerichts; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes; ausreichende Bestimmtheit der Regelung des Kostenersatzes

Rechtssatz

Anwendung des ApothekerkammerG 1947 aufgrund der Übergangsbestimmung des §81 Abs7 ApothekerkammerG 2001 im vorliegenden Fall.

Verfassungsrechtlich zulässige statische Verweisung auf die Dienstpragmatik in §22 Abs1 ApothekerkammerG.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.

Die belangte Behörde stützte ihre (disziplinar-)rechtliche Würdigung nicht nur auf die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes, sondern auch auf Tatsachen, wie sie von der Disziplinarbehörde erster Instanz selbständig erhoben und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes iSd Art4 7. ZP EMRK.

Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der Hund der Beschwerdeführerin eine Passantin durch einen Biss in die Wade verletzte und die Beschwerdeführerin - sei es auch aufgrund eines Missverständnisses - die Verletzte nicht versorgte. Dass die belangte Behörde in Anbetracht dieses Sachverhalts zum Ergebnis gelangte, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe gegen Art1 und Art3 der "Berufssitten der Apotheker" verstoßen, was zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises gemäß §23 Abs1 lita ApothekerkammerG führte, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Kostenregelung in §24 und §24a ApothekerkammerG ausreichend determiniert.

Aus §24 Abs1 ApothekerkammerG ist unter Bedachtnahme auf §24a leg. cit. ebenso erschließbar, dass der Gesetzgeber die Kosten des Disziplinarverfahrens mit dem Ersatz notwendiger Barauslagen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten sowie einer angemessenen Entschädigung für die Mitglieder der Disziplinarbehörden begrenzen wollte.

Die vom Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer im Sinne des §24a Abs2, zweiter Satz, beschlossene Funktionsgebühren-Richtlinie, die die Aufwandsentschädigungen konkret beziffert und deren rechtliche Gestalt im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ermöglicht den Behörden bei der Festlegung der entstandenen Kosten im Einzelfall, im Sinne des §24 Abs1 ApothekerkammerG die tatsächlich entstandenen Kosten präzise zu errechnen und festzusetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken, Disziplinarrecht, Übergangsbestimmung, fair trial, Kostenersatz, Verweisung, Doppelbestrafungsverbot, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1320.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01B01320_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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