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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde ihrer Beurteilung das aus dem ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 hervorgehende Jahreseinkommen zu Grunde. Diese Vorgangsweise ist in § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG 1977 in der für den Leistungszeitraum ab 1. Oktober 1998 anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, ausdrücklich angeordnet. Vor Inkrafttreten dieser Novelle stand diese Bestimmung in der Fassung durch die Kundmachung der Aufhebung der dort nach dem Wort "Einkommensteuerbescheides" zuvor enthaltenen Wortfolge "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 56/1998, in Geltung. Diese Aufhebung beruhte darauf, dass das Abstellen auf das aus einem Einkommensteuerbescheid für ein anderes Kalenderjahr als dem des Leistungsbezuges hervorgehende Einkommen nicht dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Bei Auslegung des § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG 1977 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für dasjenige Kalenderjahr, in dem der in Rede stehende Leistungsbezug erfolgte, hier für das Jahr 1998, von diesem Einkommensteuerbescheid auszugehen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190139.X02Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013