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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung eines (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage durch Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof;
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des VwGH als offenbar aussichtslos; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Entscheidungen des VwGH bzw zur Einleitung eines Verfahrens wegen (vermuteten) Amtsmissbrauchs
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1190.2002Dokumentnummer
JFR_09979076_02B01190_01