RS Vwgh 2001/9/17 97/17/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1969 §13 Abs3;
BauO NÖ 1976 §10 Abs1;
BauO NÖ 1976 §13 Abs7;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe knüpft an das Vorliegen einer Grundabteilung gemäß § 10 Abs 1 NÖ BauO 1976 an. Eine derartige Interpretation führt nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Solange ein Grundabtretungsanlass nicht gesetzt wird - und dies steht grundsätzlich im Belieben der Grundeigentümer - entsteht auch keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe. Erfolgte etwa eine Grundabtretung vor Inkrafttreten der NÖ BauO 1976, so kann eine neuerliche Verpflichtung zur Grundabtretung (bzw zur Entrichtung einer Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe) erst mit Verwirklichung eines diese Pflicht auslösenden Sachverhaltes, einer Grundabteilung, entstehen. Inwieweit aber die Anknüpfung an die Verwirklichung eines neuen (Abgaben)Tatbestandes gleichheitswidrig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Im Beschwerdefall ist die vorliegende Grundabteilung sohin der "erstmalige" Grundabtretungsanlass, weil -

unbestritten - vorher noch keine Grundabteilung nach § 10 Abs 1 NÖ BauO 1976 vorgenommen wurde. Ob allenfalls vorher Tatbestände verwirklicht wurden, die nach den damals geltenden Vorschriften Grundabtretungspflichten (oder auch die Pflicht zur Entrichtung von Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe; vgl § 13 Abs 3 Nö BauO 1969) auslösten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170305.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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