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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs6 idF 1991/005;Rechtssatz
Unter "Spielbanken" sind, wie auch der Verweis auf die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 GSpG zeigt, jene Unternehmen zu verstehen, denen der Bundesminister für Finanzen gemäß § 21 Abs 1 GSpG das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen hat. Nur solche Unternehmungen sind nach § 28 Abs 1 GSpG auch zur Entrichtung der Spielbankabgabe verpflichtet. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 5 Abs 6 Vlbg FremdenverkehrsG bzw des § 10 Abs 6 Vlbg TourismusG sind diese auf den vorliegenden Sachverhalt (Wettbüro) nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170071.X02Im RIS seit
18.02.2002