RS Vwgh 2001/9/17 2001/17/0071

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
34 Monopole

Norm

FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs6 idF 1991/005;
GSpG 1989 §21 Abs1;
GSpG 1989 §28 Abs2;
TourismusG Vlbg 1978;
TourismusG Vlbg 1998 §10 Abs6;

Rechtssatz

Unter "Spielbanken" sind, wie auch der Verweis auf die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 GSpG zeigt, jene Unternehmen zu verstehen, denen der Bundesminister für Finanzen gemäß § 21 Abs 1 GSpG das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen hat. Nur solche Unternehmungen sind nach § 28 Abs 1 GSpG auch zur Entrichtung der Spielbankabgabe verpflichtet. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 5 Abs 6 Vlbg FremdenverkehrsG bzw des § 10 Abs 6 Vlbg TourismusG sind diese auf den vorliegenden Sachverhalt (Wettbüro) nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170071.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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