Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs 3 Bgld BauG, und zwar kraft eines allgemeinen Gegenschlusses aus dieser Übergangsnorm, auch in Ansehung anderer Abgabentatbestände der Bgld BauO als jenem ihres § 113 ein Abgehen vom Grundsatz der Zeitbezogenheit anordnen wollte. Hätte der Landesgesetzgeber etwa für jene Fälle, in denen der Beschluss des Gemeinderates nach dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993, LGBl Nr 1994/11, aber vor Inkrafttreten des Baugesetzes 1997 gefasst wurde, eine analoge Durchbrechung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit anordnen wollen, wie sie § 113 Bgld BauO idF der Novelle 1993 für den damaligen Rechtsübergang enthielt, hätte er anordnen können, dass bereits anhängige Verfahren zur Vorschreibung der Abgabe auf Grund derartiger Beschlüsse nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen sind. § 35 Abs 3 Bgld BauG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er über den Wortlaut des verwiesenen § 113 BauO hinausgehend, der sich ausschließlich auf Tatbestände, die sich vor der Bauordnungsnovelle 1993 ereignet haben, bezieht, auch in Fällen, in denen die Abgabe auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates bis 31. Jänner 1998 vorgeschrieben werden soll und in denen ein Verfahren am 1. Februar 1998 noch nicht anhängig war, die Anwendung der "neuen Rechtslage" (des Baugesetzes 1997) anordnen wollte.