Index
L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BauG Bgld 1997 §10;Rechtssatz
Dem Burgenländischen Landesgesetzgeber ist es, jedenfalls im Zweifel, nicht zusinnbar, dass er in Fällen, in denen Aufschließungsmaßnahmen vor Inkrafttreten der Burgenländischen Bauordnungsnovelle 1993 beschlossen und in der Folge während der Geltungsdauer dieser Novelle auch fertig gestellt wurden, ohne dass jedoch vor dem 1. Februar 1998 ein Abgabenbemessungsverfahren eingeleitet wurde, einerseits eine Abgabenvorschreibung nach dem Tatbestand des § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 für unzulässig erklären wollte, andererseits aber (insoweit am Grundsatz der Zeitbezogenheit festhaltend) auch die Möglichkeit der Vorschreibung der in § 9 und § 10 Bgld BauG 1997 geregelten Abgabe (infolge der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 10 Abs 2 erster Satz legcit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) ausschließen wollte. Gegen ein solches Auslegungsergebnis spräche auch das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot, wäre doch in jenen Fällen, in denen ebenfalls vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 Aufschließungsmaßnahmen beschlossen wurden und gleichfalls bis zum 1. Februar 1998 aus diesem Anlass kein Abgabenbemessungsverfahren eingeleitet wurde, die Abgabenvorschreibung nach dem Bgld BauG 1997 zulässig, wenn die Fertigstellung der Maßnahmen erst nach Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes erfolgt wäre. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Differenzierung ist aber nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170133.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009