RS Vwgh 2001/9/17 2001/17/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Bgld 1997 §35 Abs3;
BauO Bgld 1969 §113 idF 1994/011;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/17/0084 2001/17/0085 2001/17/0089 2001/17/0087 2001/17/0088 2001/17/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0095 E 17. September 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs 3 Bgld BauG, und zwar kraft eines allgemeinen Gegenschlusses aus dieser Übergangsnorm, auch in Ansehung anderer Abgabentatbestände der Bgld BauO als jenem ihres § 113 ein Abgehen vom Grundsatz der Zeitbezogenheit anordnen wollte. Hätte der Landesgesetzgeber etwa für jene Fälle, in denen der Beschluss des Gemeinderates nach dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993, LGBl Nr 1994/11, aber vor Inkrafttreten des Baugesetzes 1997 gefasst wurde, eine analoge Durchbrechung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit anordnen wollen, wie sie § 113 Bgld BauO idF der Novelle 1993 für den damaligen Rechtsübergang enthielt, hätte er anordnen können, dass bereits anhängige Verfahren zur Vorschreibung der Abgabe auf Grund derartiger Beschlüsse nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen sind. § 35 Abs 3 Bgld BauG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er über den Wortlaut des verwiesenen § 113 BauO hinausgehend, der sich ausschließlich auf Tatbestände, die sich vor der Bauordnungsnovelle 1993 ereignet haben, bezieht, auch in Fällen, in denen die Abgabe auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates bis 31. Jänner 1998 vorgeschrieben werden soll und in denen ein Verfahren am 1. Februar 1998 noch nicht anhängig war, die Anwendung der "neuen Rechtslage" (des Baugesetzes 1997) anordnen wollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170083.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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