RS VwGH Erkenntnis 2001/09/17 2001/17/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2001
beobachten
merken
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0096 2001/17/0097 2001/17/0098 2001/17/0099 2001/17/0100 2001/17/0101 2001/17/0102 Rechtssatz

Das Außerkrafttreten der Bgld BauO, LGBl Nr 1970/13 idF LGBl Nr 1994/11, gemäß § 35 Abs 1 und 2 Bgld BauG 1997 am 1. Februar 1998 steht in Ermangelung gegenteiliger Übergangsbestimmungen der Bemessung eines nach § 18 und § 21 Bgld BauO in der Fassung LGBl Nr 1994/11 bereits entstandenen Abgabenanspruches nicht entgegen, weil dann, wenn materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über ihren zeitlichen Anwendungsbereich (zeitlichen Rechtsbedingungsbereich) enthalten, bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, mit anderen Worten jene Rechtslage, die in dem Zeitraum gilt oder gegolten hat, in welchem sich der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht hat (Hinweis E 20. September 1996, 93/17/0261).

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Im RIS seit
06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten