Das Außerkrafttreten der Bgld BauO, LGBl Nr 1970/13 idF LGBl Nr 1994/11, gemäß § 35 Abs 1 und 2 Bgld BauG 1997 am 1. Februar 1998 steht in Ermangelung gegenteiliger Übergangsbestimmungen der Bemessung eines nach § 18 und § 21 Bgld BauO in der Fassung LGBl Nr 1994/11 bereits entstandenen Abgabenanspruches nicht entgegen, weil dann, wenn materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über ihren zeitlichen Anwendungsbereich (zeitlichen Rechtsbedingungsbereich) enthalten, bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, mit anderen Worten jene Rechtslage, die in dem Zeitraum gilt oder gegolten hat, in welchem sich der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht hat (Hinweis E 20. September 1996, 93/17/0261).