RS Vwgh 2001/9/17 97/17/0198

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol

Norm

KanalgebührenO Hall in Tirol §17 Abs2 litd;
LAO Tir 1984 §155 Abs1 lita;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 2 lit d der Satzung der Stadtwerke Hall in Tirol über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage wird die einmalige Anschlussgebühr fällig, so bald ein Grundstück für Zwecke eines Betriebes in tatsächliche Verwendung genommen wird und so bald die Möglichkeit besteht, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit kann es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, sondern nur auf den des Eintritts der tatsächlichen und rechtlichen "Möglichkeit" ankommen. Diese Vorschrift erscheint auch für den Fall sinnvoll, dass etwa ein tatsächlicher Anschluss entgegen einer bestehenden Anschlussverpflichtung nicht vorgenommen wird, gleichwohl aber die Kosten für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit bereits entstanden sind. Damit aber ist auch das Entstehen des Abgabenanspruches (im Sinne des § 3 Abs 1 Tir LAO) insoweit mit dem Eintreten der Fälligkeit gleichzusetzen, weil die Fälligkeit das Entstehen des Anspruches voraussetzt. Die Bemessungsverjährung, die das Recht zur Festsetzung von entstandenen und fälligen Abgaben betrifft, hat demnach - da insoweit von der Möglichkeit des Anschlusses des in betrieblicher Verwendung stehenden Grundstückes an einen öffentlichen Kanal auszugehen war - gemäß § 155 Abs 1 lit a Tir LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen begonnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170198.X02

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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