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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs5 idF 1991/005;Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl Nr 1991/5 des Vlbg FremdenverkehrsG (36. Beilage zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages, Seite 9) legen es nahe, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber aus verwaltungstechnischen Gründen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes von Spielbanken auf die bereits die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe gemäß § 28 Abs 2 GSpG bildenden Jahresbruttospieleinnahmen abstellte. Ebenso wie die in den Erläuterungen zu § 5 Abs 5 Vlbg FremdenverkehrsG erwähnten, in § 6 Z 9 lit c UStG 1972 angeführten Umsätze aus Versicherungsverhältnissen sind nämlich auch die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 GSpG erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze gemäß § 6 Z 9 lit d UStG 1972 bzw in der Folge gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994 in den, auf Grund der statischen Verweisung relevanten Fassungen der Novellen BGBl Nr 1990/281 bzw BGBl Nr 1995/21 von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso wie in Ansehung von Versicherungsunternehmen aus verwaltungstechnischen Gründen an die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu erstellende Gewinn- und Verlustrechnung angeknüpft wurde, geschah dies offenbar in Ansehung der Spielbanken durch Anknüpfung an die Jahresbruttospieleinnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170071.X03Im RIS seit
18.02.2002