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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §13 Abs1;Rechtssatz
In § 13 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist jede Grundabteilung als Anlass für die Abtretungspflicht erwähnt. Eine einschränkende Interpretation des Gesetzeswortlautes auf die Anrainer einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche vermag nicht zu überzeugen; eine derartige Interpretation würde zur Ungleichbehandlung der Bewilligungswerber führen, deren Grundstücke noch nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen und die deshalb eine Abtretungsverpflichtung trifft, im Verhältnis zu jenen Bewilligungswerbern, deren Grundstücke bereits an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen. Zwingende sachliche Gründe für eine Bevorzugung der letzteren aus Anlass einer Grundabteilung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170305.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009