RS Vwgh 2001/9/17 97/17/0305

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §13 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

In § 13 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist jede Grundabteilung als Anlass für die Abtretungspflicht erwähnt. Eine einschränkende Interpretation des Gesetzeswortlautes auf die Anrainer einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche vermag nicht zu überzeugen; eine derartige Interpretation würde zur Ungleichbehandlung der Bewilligungswerber führen, deren Grundstücke noch nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen und die deshalb eine Abtretungsverpflichtung trifft, im Verhältnis zu jenen Bewilligungswerbern, deren Grundstücke bereits an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen. Zwingende sachliche Gründe für eine Bevorzugung der letzteren aus Anlass einer Grundabteilung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170305.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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