RS Vwgh 2001/9/17 2001/17/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4;
BauG Bgld 1997 §35 Abs3;
BauO Bgld 1969 §113 idF 1994/011;
LAO Bgld 1963 §3;

Rechtssatz

Enthalten materiell-rechtliche Bestimmungen keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage anzuwenden, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Freilich ist dem § 35 Abs 3 Bgld BauG 1997 eine Übergangsbestimmung zu entnehmen, welche eine vom Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes abweichende Regelung trifft. Diese Übergangsbestimmung ordnet nämlich lediglich für die am 1. Februar 1998 "anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen" die weitere Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 an. Dieser Sonderregelung ist - e contrario - zu entnehmen, dass für Verfahren, die am 1. Februar 1998 noch nicht anhängig sind, eine Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 nicht in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170133.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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