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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §4;Rechtssatz
Enthalten materiell-rechtliche Bestimmungen keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage anzuwenden, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Freilich ist dem § 35 Abs 3 Bgld BauG 1997 eine Übergangsbestimmung zu entnehmen, welche eine vom Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes abweichende Regelung trifft. Diese Übergangsbestimmung ordnet nämlich lediglich für die am 1. Februar 1998 "anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen" die weitere Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 an. Dieser Sonderregelung ist - e contrario - zu entnehmen, dass für Verfahren, die am 1. Februar 1998 noch nicht anhängig sind, eine Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 nicht in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170133.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009