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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
KanalgebührenO Hall in Tirol §17 Abs2 litd;Rechtssatz
§ 17 Abs 2 lit d der Satzung der Stadtwerke Hall in Tirol über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage knüpft den Eintritt der Fälligkeit der einmaligen Anschlussgebühr an zwei Voraussetzungen, nämlich die Inverwendungnahme des Grundstückes für Zwecke eines Betriebes und (als zweite Voraussetzung) die Möglichkeit, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Die Umschreibung dieses zweiten Tatbestandsmerkmales kann nur dahin verstanden werden, dass ein tatsächlicher Anschluss noch nicht vorliegen muss, um die Fälligkeit der einmaligen Anschlussgebühr eintreten zu lassen, da sonst nicht von der Möglichkeit, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen, sondern etwa von der Durchführung des Anschlusses die Rede sein müsste. Die Wendung "Möglichkeit, das Grundstück anzuschließen" ist aber - im Hinblick auf die damit verbundene Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr - im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an das Kanalnetz zu sehen; es kann nämlich sinnvoll für das Entstehen des Abgabenanspruches nicht darauf ankommen, ob der Anschluss an das Kanalnetz technisch - ungeachtet des Aufwandes - in irgendeiner Weise machbar wäre. Die Verbindung mit der Anschlusspflicht schafft systemkonform Klarheit über die "Möglichkeit, das Grundstück anzuschließen" für alle Beteiligten; die Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches wird so - unabhängig von unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten - rechtlich präzise umschrieben. Dabei ist allerdings nicht das Vorliegen eines Bescheides hinsichtlich der Verpflichtung zum Anschluss an das Kanalnetz Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenpflicht, weil das Bestehen der Anschlusspflicht von den Abgabenbehörden als Vorfrage zu prüfen ist, wenn diesbezüglich ein Bescheid (noch) nicht ergangen ist (Hinweis E 20. März 2000, 99/17/0381, betreffend eine Kanalanschlussgebühr in Tirol).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170198.X01Im RIS seit
07.02.2002