Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Bf wurde mit Bescheid vom 25. Februar 1998 der Reisepass gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lita PaßG 1992 idF 1995/507 entzogen. Dieses Passentziehungsverfahren leitete die Behörde ein, nachdem ihr bekannt geworden war, dass gegen den Bf ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen worden war. Wenn auch die belBeh die Frage des Vorliegens eines Passversagungs- bzw. Passentziehungsgrundes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Passgesetzes zu beurteilen hat, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh, die sich bei ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen u.a. auf eine Mitteilung des ausschreibenden Gerichtes gestützt hat, unter Berücksichtigung des in der Beschwerde relevierten Umstandes, dass mittlerweile der Haftbefehl widerrufen worden sei, auf dem Boden einer im Sinn dieser Beschwerdebehauptung getroffenen Feststellung zur Auffassung gelangt wäre, dass die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a PaßG 1992 idF 1995/507 umschriebene Annahme nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Das vorzitierte Beschwerdevorbringen verstößt auch nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), wurde doch laut den durch die vorgelegten Verwaltungsakten insoweit nicht widerlegten Beschwerdeangaben der angefochtene Bescheid am 18. April 1998, somit erst nach Kenntnisnahme der belBeh vom besagten Widerruf des Haftbefehles, zugestellt und damit erlassen, sodass der Umstand des Widerrufs des Haftbefehls von der Behörde von Amts wegen noch hätte berücksichtigt werden müssen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Verfahrensmängel Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180172.X01Im RIS seit
13.11.2001