RS Vwgh 2001/9/19 2000/16/0761

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21 Handelsrecht und Wertpapierrecht
21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §17 Z4 idF 1998/I/125;
AktG 1965 §173;
AktG 1965 §8 Abs1 idF 1998/I/125;
AktG 1965 §8 Abs3 idF 1998/I/125;
Euro-JuBeG 01te 1998;
KapBG §4 idF 1998/I/125;
KVG 1934 §2 Z1;

Rechtssatz

Die Stückaktien, die auch unechte nennwertlose Stückaktien genannt werden (Nowotny/Tichy, Zur Einführung der Stückaktien, ÖBA 1998, 761ff) zeichnen sich dadurch aus, dass für sie im Wege einer Division der Ziffer des Grundkapitals durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Anteil am Grundkapital errechenbar ist. Aus diesem Grund spricht auch das Gesetz davon, dass die Stückaktie am Grundkapital "beteiligt" ist, welcher Anteil nicht kleiner sein darf als 1 Euro. Der wesentliche Vorteil von Stückaktien liegt darin, dass Kapitalmaßnahmen (nämlich Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen) ohne Manipulation an den Aktien durchgeführt werden können. Eine dieser Kapitalmaßnahmen ist die im KapitalberichtigungsG 1967 geregelte sogenannte nominelle Kapitalerhöhung, bei der die Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt (Hinweis Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG-Komm3 Rz 1 des Anhanges nach § 173 AktG), wobei nach der Rechtslage vor dem 1. Euro-JustizbegleitG die Ausgabe zusätzlicher Aktien (so genannte Frei- oder Gratisaktien) zwingend vorgesehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160761.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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