Norm
KVG 1934 §3 idF 1994/629;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, 92/16/0089, gehörte es zum Tatbestand des dem heutigen § 3 KVG entsprechenden § 4 der Stammfassung des KVG, dass die Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft, die die Leistung erhält, und zugleich an der Gesellschaft, die die Leistung erbringt, beteiligt sind. Der Doppelgesellschafter müsse über Vermögenswerte der gebenden Personenvereinigung - sei es, kraft erheblicher Beteiligung, sei es, kraft Organstellung - verfügen können. Eine diesen Kriterien entsprechende Doppelgesellschafterstellung hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls als gegeben angenommen, wenn der im Sinne des § 5 Abs 2 KVG an beiden Gesellschaften Beteiligte an der leistenden Gesellschaft eine 100 % - Gewinnbeteiligung hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160628.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011