RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0208

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3 impl;
DGO Graz 1957 §107;
DGO Graz 1957 §108;
DGO Graz 1957 §24 Abs1;
DGO Graz 1957 §79 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Einhaltung der Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 DGO Graz 1957 sieht keine Toleranzgrenzen vor. Hinsichtlich des Vorwurfs einer durch verkehrsbedingte Verzögerungen um bis zu fünf Minuten verursachten Verspätungen in drei Fällen gehört aber zur Annahme einer disziplinarrechtlich zu bestrafenden Dienstpflichtverletzung noch die weitere Begründung, warum nicht ein Vorgehen nach § 107 oder § 108 DGO Graz 1957 angezeigt gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X05

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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