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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §115 impl;Rechtssatz
Die Einhaltung der Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 DGO Graz 1957 sieht keine Toleranzgrenzen vor. Hinsichtlich des Vorwurfs einer durch verkehrsbedingte Verzögerungen um bis zu fünf Minuten verursachten Verspätungen in drei Fällen gehört aber zur Annahme einer disziplinarrechtlich zu bestrafenden Dienstpflichtverletzung noch die weitere Begründung, warum nicht ein Vorgehen nach § 107 oder § 108 DGO Graz 1957 angezeigt gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X05Im RIS seit
15.11.2001