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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit einer Bewilligung der Landesregierung für das Halten von nicht einer bestimmten Rasse angehörenden Bienen sowie gegen die Blankettstrafnorm des Kärntner Bienengesetzes; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit durch den angefochtenen Strafbescheid wegen Nichteinholung der Bewilligung; kein offenkundiger Widerspruch zum GemeinschaftsrechtRechtssatz
Durch §11 erster Satz Krnt BienenG, LGBl 16/1956 idF LGBl 22/1964, wird das vom Normunterworfenen erwartete Verhalten, nämlich die Einholung einer Bewilligung der Landesregierung für den Fall des Haltens von Bienen einer anderen Rasse als der der Carnica, hinreichend deutlich bestimmt. Von einer Verletzung des Art7 EMRK kann daher im gegebenen Zusammenhang nicht die Rede sein. Aufgrund der hinreichenden Deutlichkeit der angewendeten Bestimmung und unter Einbeziehung der diesbezüglich entwickelten Grundsätze (vgl VfSlg 12.947/1991 mwN) hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Blankettstrafnorm des §13 Krnt BienenG.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen eine Ausnahmebewilligung gemäß §11 Krnt BienenG versagenden Bescheid, sondern um einen Strafbescheid gemäß §11 erster Satz iVm §13 leg. cit.. Eine gesetzliche Anordnung, dass für das Halten bzw Züchten einer anderen Bienenrasse als der der Carnica eine Bewilligung der Landesregierung einzuholen ist, ist jedenfalls nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten Eingriff in seine Erwerbsausübungsfreiheit zu begründen.
Es ist nicht offenkundig und jedenfalls erst nach einer Reihe von diesbezüglichen Überlegungen beurteilbar, ob hinsichtlich des Fehlens von Durchführungsvorschriften die gemäß Art2 letzter Satz der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.91 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG unmittelbar anwendbare Vorschrift des Art28 des EG-Vertrages (vgl auch EuGH 13.3.1984, Rs 16/83, Slg 1984, 1299, "Bocksbeutel") der Anwendung des §11 Krnt BienenG auf den Beschwerdeführer entgegensteht.
Da die Beantwortung der Frage, ob §11 Krnt BienenG einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art28 EG-Vertrag bewirkt, einer näheren Prüfung bedarf, wird im Ergebnis nicht jener Grad an Evidenz erreicht, den der Vorwurf völliger Gesetzlosigkeit behördlichen Verhaltens voraussetzt. Die vom Verfassungsgerichtshof zu beantwortende Frage nach der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist daher ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob die in Rede stehende Vorschrift zu Recht auf den Beschwerdeführer angewendet wurde.
Keine Vorlage an den Europäischen Gerichthof zur Vorabentscheidung.
Schlagworte
Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, nulla poena sine lege, Tierzucht, Verwaltungsstrafrecht, BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1211.2000Dokumentnummer
JFR_09979074_00B01211_01