RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
MRK Art6;

Rechtssatz

Bei einer Beilagengebühr in der Höhe von S 50,-- kann von einer exzessiven Gebührenbelastung für Beilagen keine Rede sein. Ferner bestimmt der Einschreiter selbst, welche Urkunden und in welcher Anzahl solche Urkunden als Beilagen vorgelegt werden, sodass er es in der Hand hat, die Gebührenbelastung einzuschränken oder auszuweiten. Im Übrigen fällt die Vorschreibung von Abgaben nicht unter Artikel 6 MRK (Hinweis VfSlg 8112 und 11500). (Im Beschwerdefall wurde behauptet, durch die Gebührenbelastung werde gegen den Grundsatz eines "fairen Verfahrens" verstoßen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160174.X07

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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