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19/05 MenschenrechteNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Beilagengebühr in der Höhe von S 50,-- kann von einer exzessiven Gebührenbelastung für Beilagen keine Rede sein. Ferner bestimmt der Einschreiter selbst, welche Urkunden und in welcher Anzahl solche Urkunden als Beilagen vorgelegt werden, sodass er es in der Hand hat, die Gebührenbelastung einzuschränken oder auszuweiten. Im Übrigen fällt die Vorschreibung von Abgaben nicht unter Artikel 6 MRK (Hinweis VfSlg 8112 und 11500). (Im Beschwerdefall wurde behauptet, durch die Gebührenbelastung werde gegen den Grundsatz eines "fairen Verfahrens" verstoßen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160174.X07Im RIS seit
06.02.2002