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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §17 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat im Rahmen der Klärung des Jahreswertes und damit des Kapitalwertes des in Rede stehenden Fruchtgenussrechtes von Amts wegen auch die Frage zu prüfen, ob dieser Wert den Einheitswert der Liegenschaft übersteigt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach der Wert eines Nutzungsrechtes nicht größer sein darf als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 84 Abs. 2 zu § 19 ErbStG referierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160100.X03Im RIS seit
31.01.2002