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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §17a;Rechtssatz
Durch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entsteht die Gebühr nach einem eigenen Gebührentatbestand und durch die nachfolgende Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Wege der beantragten Abtretung) entsteht eine weitere Gebührenschuld selbst dann, wenn die Verfassungsgerichtshofbeschwerde und die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz zusammengefasst sind. Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr auf die nach § 24 Abs 3 VwGG entstandene Gebühr kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei eigenständige Gebührentatbestände handelt und das Gesetz ein Anrechnung nicht normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160306.X02Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016