RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0083 E 7. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im § 58 Abs 1 JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973, E 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, daß das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüberhinaus abgegrenzte, anderseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160310.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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