RS Vfgh 2002/9/26 V6/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2002
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 5777. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 25.06.86
VfGG §57 Abs1
Wr BauO 1930 §1 Abs2 Z6
Wr BauO 1930 §4 Abs2
Wr BauO 1930 §9

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit bzw Gesetzwidrigkeit der Widmung des Grundstücks der Antragstellerin als Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel in einem Wiener Plandokument; kein verbautes Gebiet; Erholungs- und Grünraumfunktion angesichts der geringfügigen Verbauung der im Osten angrenzenden Liegenschaften erfüllt

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags einer Liegenschaftseigentümerin auf Aufhebung einer Grünlandwidmung im Wiener Plandokument Nr 5777; kein zumutbarer Umweg (vgl VfSlg 12743/1991, 15889/2000).

Auch die vorgenommene Abgrenzung des Aufhebungsumfanges, "die Verordnung [...] insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie sich auf das im Osten unmittelbar an das Grundstück Kahlenberger Straße 81 und Unterer Schreiberweg 10 angrenzende, im SWW (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel) liegende Grundstück [...] bezieht", entspricht den Anforderungen des §57 Abs1 VfGG, da das Plandokument 5777 zwar Parzellengrenzen, Straßenbezeichnungen, Hausnummern aber nicht Nummern der einzelnen Grundstücke aufweist.

Keine Unsachlichkeit bzw Gesetzwidrigkeit der Beibehaltung der Widmung Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel für die (unverbaute) Liegenschaft der Antragstellerin im Plandokument Nr 5777.

Nichts deutet darauf hin, dass die Einbeziehung der Liegenschaft in das "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" durch das Plandokument 5407 und die Beibehaltung durch das Plandokument 5777 auf unsachliche, etwa in der Person des Grundeigentümers liegende Umstände zurückzuführen ist. Dies ist nicht der Fall, da mehrere Liegenschaften von der bekämpften Widmung betroffen sind. Die Tatsache, dass die Liegenschaft Unterer Schreiberweg 10 im Jahr 1975, obwohl sie unverbaut war, im Bauland belassen wurde, ist nicht unsachlich, da die ihr gegenüber liegende Liegenschaft schon damals bebaut war, im Gegensatz zur ebenso unverbauten Liegenschaft gegenüber der Liegenschaft der Antragstellerin; auch war schon im Plandokument 5407 ein Fußweg, verlaufend auf Höhe der Liegenschaft der Antragstellerin in Richtung der östlich anschließenden Liegenschaften festgelegt; die Grenze zwischen Bauland und "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" wurde somit sachlich nachvollziehbar gezogen.

Die Bebauung östlich der Liegenschaft der Antragstellerin ist nur sehr geringfügig. Die unverbauten Flächen der als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Liegenschaften überwiegen bei weitem und vermitteln in diesem Bereich nicht den Eindruck eines verbauten Gebietes.

Obwohl das unbebaute Grundstück der Antragstellerin für die Allgemeinheit nicht zugänglich ist, erfüllt es trotzdem im Zusammenhang mit den geringfügig verbauten, ebenso der Allgemeinheit nicht zugänglichen östlich angrenzenden Grundstücken die Grünraumfunktion.

Die Widmung diente dazu, Weingärten und Grün in ihrem Bestand zu sichern. Wenn der Gemeinderat bei seiner Planung auch berücksichtigt hat, dass dieses und andere Grundstücke un- oder nur geringfügig verbaut sind, so kann ihm - angesichts des Gesamtzusammenhanges des Planungsgebietes - nicht entgegen getreten werden.

Entscheidungstexte

  • V 6/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2002 V 6/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V6.2001

Dokumentnummer

JFR_09979074_01V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten