RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0036

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §15 Abs3 idF 1993/901;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 §30 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage der Gerichtsgebührenbefreiung kommt dem Bescheid nach § 15 Abs 3 AgrVG keinesfalls bloß deklarative Wirkung zu:

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut tritt die Befreiung nur dann ein, wenn die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes durch die Agrarbehörde festgestellt wurde. Damit ist ein zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bereits vorliegender Feststellungsbescheid Voraussetzung der Gebührenfreiheit. Dass der spätere Feststellungsbescheid keinen Anwendungsfall des § 30 Abs 1 GGG bildet, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 17. September 1963, 676/63, VwSlg 2927 F/1963 (Hinweis Tschugguel-Pötscher, GGG6, 150; E 10. März 1988, 86/16/0195). Anders als beispielsweise § 26 Abs 1 GGG bezüglich einer Berichtigung des Grunderwerbssteuerbescheides bestehen aber keine Bestimmungen, wonach auf nachträglich entstandene Befreiungsvoraussetzungen, wie zB nach § 15 AgrVG, Bedacht zu nehmen wäre. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Eintragungsgebühren immer schon im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe vorliegen müssen (siehe beispielsweise zu § 53 Abs 3 WFG das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0038), hat eine nach Entstehen der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des staatlichen Gebührenanspruches zur Folge (Hinweis Tschugguel-Pötscher aaO, 151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160036.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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