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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Nach Abs 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0018; E 2.7.1998, 98/16/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160306.X03Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016