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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0403Rechtssatz
§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 bezieht sich auf Tauschvorgänge aller Art. Da als Gegenleistung nicht der (nach § 6 Abs 1 GrEStG 1987 auszulegende) "Wert des Grundstückes", sondern die (nach dem ersten Teil des BewG 1955 zu bewertende) Tauschleistung in Betracht kommt, ist für den Ansatz des Einheitswert(anteil)s kein Raum. Die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (Hinweis E 29.1.1996, 94/16/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160402.X07Im RIS seit
31.01.2002