RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARB1/80;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Rechtssatz

Durch den von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer keine Rechte eingeräumt. Vielmehr wurde mit diesem Bescheid sein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid abgewiesen und damit die Erlassung des von ihm begehrten Feststellungsbescheides versagt. Der Bestand eines derartigen Bescheides war durch § 68 Abs. 2 AVG nicht geschützt. Dem Beschwerdeführer ist aus dem (aufgehobenen) Berufungsbescheid kein Recht erwachsen. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern (Hinweis E 26. 6. 1997, 97/09/0161).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090106.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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