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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80;Rechtssatz
Durch den von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer keine Rechte eingeräumt. Vielmehr wurde mit diesem Bescheid sein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid abgewiesen und damit die Erlassung des von ihm begehrten Feststellungsbescheides versagt. Der Bestand eines derartigen Bescheides war durch § 68 Abs. 2 AVG nicht geschützt. Dem Beschwerdeführer ist aus dem (aufgehobenen) Berufungsbescheid kein Recht erwachsen. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern (Hinweis E 26. 6. 1997, 97/09/0161).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090106.X01Im RIS seit
15.11.2001