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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitsbedenken gegen die Regelung über die Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf die Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrags im Falle der auch nur teilweisen Stattgabe einer Berufung; keine Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung bei bloßer Abrundung des Strafbetrages in Folge der Umrechnung in Euro; keine Zulässigkeit der Eventualanträge mangels Darlegung der Bedenken im EinzelnenRechtssatz
Abweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung des §65 VStG.
Der Verfassungsgerichtshof vermag der vom UVS vertretenen Auffassung, daß die bloße Abrundung des aus der Umrechnung resultierenden Strafbetrags die Rechtsfolgen des §65 VStG nach sich ziehe, nicht zu folgen. Wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung (unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² (2000), Anm. 4 zu §65 VStG) darlegt, setzt der Begriff "Folge geben" in §65 VStG eine inhaltliche Änderung des erstinstanzlichen Bescheids zugunsten des Bestraften voraus. Wenn die Berufungsbehörde aber bloß die erforderliche Umrechnung des Strafbetrags von Schilling in Euro vornimmt und sodann gemäß Art5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.06.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro eine Auf- oder Abrundung auf den vollen Centbetrag vornimmt, kann dies nicht als inhaltliche Änderung des Bescheids angesehen werden. Eine ausschließlich aufgrund einer solchen Abrundung erfolgte Reduzierung des Strafbetrags [in der Größenordnung von max. 0,005 Euro/0,5 Cent] vermag daher nicht die Anwendbarkeit des §65 VStG zu begründen.
Zurückweisung von Eventualanträgen mangels der erforderlichen Darlegung der Bedenken im Einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG als unzulässig.
Die Eventualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe" in §64 Abs2 VStG idF BGBl. I 137/2001 bzw. auf Aufhebung der genannten Wortfolge in §64 Abs2 VStG idF BGBl. I 137/2001 und des §65 VStG idF BGBl. I 158/1998 erweisen sich als unzulässig. Die angefochtene Wortfolge steht mit §65 VStG auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen §65 VStG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen die Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe" in §64 Abs2 VStG gerichtet anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Verfahrenskostenbeitrag, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G16.2002Dokumentnummer
JFR_09979073_02G00016_01