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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1029;Rechtssatz
Der Leiter eines Hotels ist im Sinne des § 1029 Satz 2 ABGB zwar als zur Vornahme aller Bestellungen bevollmächtigt anzusehen, die mit der ordentlichen Führung des Hotels zusammenhängen (Hinweis Strasser in Rummel ABGB I3 Rz 11 zu §§ 1027 - 1033 ABGB unter Hinweis auf OGH HS 7089). Eine solche Verwaltervollmacht bezieht sich aber nicht auf die Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Rechte in diversen Verwaltungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160175.X04Im RIS seit
31.01.2002