Norm
KVG 1934 §6 Abs1 Z2;Rechtssatz
Vorausgesetzt, dass die Gesellschaft das in der Vereinbarung geforderte im Branchenvergleich angemessene Reinvermögen aufweist, hängt die Höhe der Tilgungsleistungen (Beträge, die von Gewinn in eine Darlehensforderung, also von Eigenkapital zu Fremdkapital umgewandelt werden) von der Erzielung eines Gewinnes ab. Selbst wenn die Bilanz eines Geschäftsjahres angemessene "Net Assets" (Reinvermögen- oder Eigenkapitalbestandteile) ausweist, ergibt sich bei einem bilanzmäßigen Verlust in diesem Geschäftsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Nur wenn Gewinne erwirtschaftet werden, wird jener Anteil, der für die Kapitalrückzahlung abgestellt wird, von der Höhe dieses Gewinnes abhängen. Dies ist aber nach dem Erkenntnis vom 19. August 1997, 95/16/0328, für die Qualifikation als Genussrecht im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 KVG ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160056.X01Im RIS seit
06.02.2002