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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §83 Abs4;Rechtssatz
Die durch § 63 Abs 4 Tir LAO eingeräumte Befugnis der Behörde, vom Verlangen nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde Abstand zu nehmen, setzt eine Situation voraus, in der die Behörde mit gutem Grund annehmen durfte, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters besteht. Die zitierte Bestimmung ermöglicht nur den Verzicht auf den Nachweis der bestehenden Vollmacht (Hinweis zur inhaltsgleichen Regelung des § 83 Abs 4 BAO Stoll, BAO-Kommentar I, S 827, und Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 9 Abs 2 zu § 83 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160175.X01Im RIS seit
31.01.2002