Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Da jeder Verwaltungsakt und damit auch jede Steuervorschreibung gemäß Art 18 Abs 1 B-VG einer gesetzlichen (allenfalls gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage bedarf, ist in der Behauptung, eine derartige Rechtsgrundlage fehle, die ausreichende Darlegung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des mit der Vorstellung angefochtenen Bescheides zu sehen (Hinweis E 30.6.1955, 1664/54, VwSlg 3799 A/1955, wonach der Hinweis darauf, dass die Entscheidung wegen Gesetzes- und Rechtswidrigkeit angefochten wird, auch die hiefür maßgebenden Gründe erkennen lässt, und zwar in dem Sinn, dass der Entscheidung unrichtige rechtliche Beurteilung zur Last gelegt wird). An die Vorstellungsbegründung höhere Anforderungen zu richten, wäre auch im Hinblick darauf, dass die Vorstellungsbehörde den angefochtenen Bescheid der Gemeinde rechtlich in jeder Richtung - nicht nur im Hinblick auf geltend gemachte Rechtswidrigkeiten - auf die Verletzung subjektiver Rechte des Einschreiters zu prüfen hat, nicht sinnvoll.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160020.X03Im RIS seit
06.02.2002