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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit und kommen daher für einen Abzug als Schulden bewertungsrechtlich nicht in Betracht (Hinweis E 14. Dezember 2000, 95/15/0199). Dasselbe gilt für Rückstellungen (Rücklagen) für Pensionen und Jubiläumsgelder, soweit am Bewertungsstichtag noch keine fälligen Ansprüche bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160056.X04Im RIS seit
06.02.2002