Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0135 E 21. Februar 2001 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG müssen sich die " besonders wichtigen Gründe" sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die Person des Ausländers beziehen, das heißt, dass der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorbringen muss, aus welchem qualifizierten Interesse heraus er überhaupt eine (ausländische) Arbeitskraft benötigt. Die Angabe, der beantragte Ausländer benötige keine speziellen Fachkenntnisse, ist nicht geeignet, einen "besonders wichtigen Grund" darzustellen bzw. die Voraussetzungen des § 4 Abs.6 Z. 3 AuslBG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090243.X02Im RIS seit
15.11.2001