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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DevG;Rechtssatz
Von "Beleihung" spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes - wie hier die Österreichische Nationalbank als Aktiengesellschaft ungeachtet der Tatsache, dass sie durch Sondergesetz und nicht privatrechtlich geschaffen wurde - oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X04Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016