RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0248

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank

Norm

DevG;
NBG 1984 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von "Beleihung" spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes - wie hier die Österreichische Nationalbank als Aktiengesellschaft ungeachtet der Tatsache, dass sie durch Sondergesetz und nicht privatrechtlich geschaffen wurde - oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X04

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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