RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0175

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;
BAO §83 Abs4;
LAO Tir 1984 §63 Abs4;

Rechtssatz

Für die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung ist ein Absehen von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nur zulässig, wenn der zu Vertretende nachgewiesenermaßen vom Termin der Verhandlung persönlich verständigt worden ist (Hinweis Ritz, BAO Kommentar2, Rz 9 Abs 4 zu § 83 BAO und die dort angeführte hg Judikatur sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 159-161 zu § 10 AVG). Das hat auch für den hier in Rede stehenden Termin der Aufnahme der Niederschrift in einem stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160175.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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