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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Für die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung ist ein Absehen von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nur zulässig, wenn der zu Vertretende nachgewiesenermaßen vom Termin der Verhandlung persönlich verständigt worden ist (Hinweis Ritz, BAO Kommentar2, Rz 9 Abs 4 zu § 83 BAO und die dort angeführte hg Judikatur sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 159-161 zu § 10 AVG). Das hat auch für den hier in Rede stehenden Termin der Aufnahme der Niederschrift in einem stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160175.X02Im RIS seit
31.01.2002