RS Vfgh 2002/9/27 B1074/01

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Wr DienstO 1994 §26 Abs1
Wr DienstO 1994 §32 Abs1
Wr UVS-GO §3 Abs3
Wr UVS-G §11
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §6

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ausspruch des Verlustes des Anspruches auf Diensteinkommen wegen Abwesenheit eines UVS-Mitglieds vom Dienstort; keine Verpflichtung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Aufgabenerfüllung am Sitz der Behörde; kein Widerspruch der maßgeblichen Bestimmung der Geschäftsordnung zum Wr UVS-G; keine Geltung der Vorschriften der Wr Dienstordnung 1994 über das Erscheinen am Dienstort

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat §3 Abs3 erster Satz der Geschäftsordnung des UVS Wien (Wr UVS-GO) - von der irrigen Rechtsmeinung ausgehend, dass diese Bestimmung "mangels diesbezüglicher gesetzlicher Deckung gar nicht getroffen werden dürfte" - bei Erlassung des bekämpften Bescheides schlechterdings ignoriert. Demgegenüber ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser im vorliegenden Fall sehr wohl maßgeblichen Bestimmung die Mitglieder des UVS Wien sämtliche der ihnen gemäß Art129a und Art129b B-VG zukommenden Aufgaben, (nur) insoweit am Sitz des UVS zu besorgen haben, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist. Daraus folgt, dass sie im Übrigen nicht verpflichtet sind, diese Aufgaben am Sitz der Behörde zu besorgen und somit in dieser Hinsicht den Ort der Dienstverrichtung frei wählen können.

Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht das Bedenken, dass §3 Abs3 Wr UVS-GO dem §11 Wr UVS-G widerspräche. Vielmehr ist die Vollversammlung des UVS Wien auf Grund dieser allgemein formulierten gesetzlichen Regelung zuständig, für die Mitglieder des UVS Wien u.a. auch Regelungen über den Ort der Dienstverrichtung zu erlassen. Damit ist in dieser Hinsicht für die Mitglieder des UVS die Geltung der allgemeinen Vorschriften der Wr DienstO 1994 über das "Erscheinen am Dienstort" ebenso ausgeschlossen wie die Kompetenz des Vorsitzenden des UVS als Dienststellenleiter iSd §6 Abs3 Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 zur Festsetzung der Arbeitszeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstpflichten, Unabhängiger Verwaltungssenat, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1074.2001

Dokumentnummer

JFR_09979073_01B01074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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