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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35;Rechtssatz
Das Erfordernis der sparsamen Verwaltung ist in § 39 Z 4 BAO abschließend geregelt, wonach eine ausschließliche Förderung gemeinnütziger bzw mildtätiger Zwecke voraussetzt, dass die Körperschaft keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigen darf. Hieraus ergibt sich, dass angemessene Vergütungen für Verwaltungsaufgaben ohne Verlust der Begünstigung gezahlt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass Personen, die für gemeinnützig wirkende Körperschaften tätig sind, hiefür wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen. Selbstlosigkeit der Körperschaft hat nicht auch Selbstlosigkeit der für sie Wirkenden zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X06Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013